a) Die Bestimmung hat folgenden Sinn: Wenn in einem anhängigen Verfahren die Anerkennung einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung geltend gemacht wird, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, ermöglicht die Aussetzung des zweitstaatlichen Verfahrens die Vermeidung von widersprüchlichen Entscheidungen. Ziel ist zu verhindern, dass ausländische Entscheidungen zu einem Zeitpunkt anerkannt werden müssen, in dem noch die Möglichkeit besteht, dass sie im Urteilsstaat aufgehoben oder abgeändert werden (Kropholler, a.a.O., Art.