4. Die Beklagte beantragt eventualiter die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Revisionsverfahrens vor dem deutschen Bundesge- URTEIL97.doc 5 richtshof. Das Gericht eines Vertragsstaates, in dem die Anerkennung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidung geltend gemacht wird, kann nach Art. 30 Abs. 1 LugÜ das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt worden ist.