in Anspruch genommen wird, nach dem Recht des Tatortes, also nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilen ist, in der die strittigen Rechtsgutverletzungen stattgefunden haben“. Damit hat es zugleich auch die örtliche Zuständigkeit bejaht, was nach obigen Ausführungen auch für die internationale Zuständigkeit zu gelten hat. Der Schadenersatzanspruch aus deliktischer Haftung betrifft einen Sachverhalt gemäss Art. 5 Nr. 3 LugÜ einer Zuständigkeitsvorschrift des Titel II. Somit ist vorliegendes Urteil nach Art. 54 Abs. 2 LugÜ zur Zwangsvollstreckung zugelassen, da es nach Inkrafttreten des Lugano-Übereinkommens ergangen ist. Diesbezüglich ist die Berufung abzuweisen.