Die Prüfungspflicht des Gerichts bezüglich Zuständigkeit bestimmt sich somit nach der lex fori. Nach dem vorliegend relevanten deutschen Recht wird, um die Zulässigkeitsprüfung nicht mit der Begründetheitsprüfung zu belasten, lediglich geprüft, ob der vorgetragene Sachverhalt als unerlaubte Handlung zu qualifizieren ist und ob der angebliche Deliktsort im Gerichtsbezirk liegt (Kropholler, a.a.O., Art. 5 N 63; vgl. Botschaft, a.a.O., S. 290, welche diesen Grundsatz nur bezüglich Nr. 1 eingeschränkt sehen will). Dies muss auch für die internationale Zuständigkeit gelten (vgl. Urteil des Handelsgerichtes Zürich vom 11. Juli 1994 in SZIER 1/1996 S. 76).