es sagt jedoch nicht, unter welchen Voraussetzungen das ursächliche Ereignis gegenüber dem Betroffenen als schädigend angesehen werden kann und welche Beweise der Kläger bei dem angerufenen Gericht vorlegen muss, damit dieses über die Begründetheit der Klage entscheiden kann. Diese Fragen bestimmen sich nach dem vom Kollisionsrecht des Forums berufenen Recht, soweit dessen Anwendung die praktische Wirksamkeit des Übereinkommen nicht beeinträchtigt (Kropholler, a.a.O., Art. 5 N 61) Die Prüfungspflicht des Gerichts bezüglich Zuständigkeit bestimmt sich somit nach der lex fori.