cc) In sachlicher Hinsicht hat das Übereinkommen auf dem Gebiet der ausservertraglichen Haftpflicht nur zum Gegenstand, das Gericht, das für die Entscheidung zuständig ist, zu bestimmen, anhand des Ortes oder der Orte, an denen ein als schädigend geltendes Ereignis eingetreten ist; es sagt jedoch nicht, unter welchen Voraussetzungen das ursächliche Ereignis gegenüber dem Betroffenen als schädigend angesehen werden kann und welche Beweise der Kläger bei dem angerufenen Gericht vorlegen muss, damit dieses über die Begründetheit der Klage entscheiden kann.