, Bern 1997, 4 N 45v). Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Brüsseller Parallelübereinkommen (EuGVÜ), welche gemäss Art. 1 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens und gemäss einer zusätzlichen Erklärung der Regierungsvertreter der EFTA-Staaten vorliegend als massgeblich zu betrachten ist (Kropholler, a.a.O., Einl. N 63 f.; Vogel, a.a.O., 1 N 82).