rens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das Begriffspaar „unerlaubte Handlung“ und „Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“, bestimmt sich dabei vertragsautonom, ist also nicht als blosse Verweisung auf das innerstaatliche Recht eines beteiligten Staates zu verstehen, etwa auf die lex fori oder die lex causae. (Botschaft a.a.O., S. 295; Kropholler, a.a.O., Art. 5 N 49; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechtes und des internationalen Zivilprozessrechts der Schweiz, 5. Aufl., Bern 1997, 4 N 45v)