b) Gemäss der Regel von Art. 2 Abs. 1 LugÜ sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen, unter Vorbehalt der Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts dieses Übereinkommens.