Bei diesen Entscheidungen hat der Richter eine durch Art. 54 Abs. 2 LugÜ als Ausnahme zugestandene Befugnis zur umfassenden Zuständigkeitskontrolle. Bei der Prüfung, ob das Erstgericht international zuständig war, ist nicht lediglich von den Zuständigkeitsvorschriften auszugehen, die in der anzuerkennenden Entscheidung genannt werden, sondern es ist zu untersuchen, ob der Sachverhalt eine Abkommenszuständigkeit der gemäss Art. 2-18 LugÜ vorgesehenen Gerichtsstände begründet hätte (Botschaft, BBl 1990 II S. 329; Kropholler, a.a.O., Art. 54 N 7; Volken, Rechtsprechung zum Lugano-Übereinkommen, SZIER 4/94, S. 417 und SZIER 1/95 S. 49).