Massgebend ist die prozessbeendende Entscheidung, also bei einem durch zwei oder mehrere Instanzen geführten Prozess die letzte Entscheidung (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVÜ und Lugano-Übereinkommen, 5. Aufl., Heidelberg 1996, Art. 54 N 7). Bei diesen Entscheidungen hat der Richter eine durch Art. 54 Abs. 2 LugÜ als Ausnahme zugestandene Befugnis zur umfassenden Zuständigkeitskontrolle.