a) Nach Art. 54 Abs. 2 LugÜ werden Entscheidungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen dem Ursprungsstaat und dem ersuchten Staat aufgrund einer vor dem Inkrafttreten erhobenen Klage ergangen sind, nach Massgabe des Titels III anerkannt und zur Zwangsvollstreckung zugelassen, vorausgesetzt, dass das Gericht aufgrund von Vorschriften zuständig war, die insbesondere mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II übereinstimmen. Massgebend ist die prozessbeendende Entscheidung, also bei einem durch zwei oder mehrere Instanzen geführten Prozess die letzte Entscheidung (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVÜ und Lugano-Übereinkommen, 5. Aufl.