… 3. Durch die Beklagte wird geltend gemacht, das Lugano-Übereinkommen sei vorliegend nicht anwendbar: Die Klage sei am 14. März 1994 eingereicht worden. Das Lugano-Übereinkommen ist in der Schweiz am 1. Januar 1992, in Deutschland aber erst am 1. März 1995 in Kraft getreten. Somit ist das Lugano-Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland im Zeitpunkt der Klageeinleitung nicht in Kraft gewesen, wie dies nach dem Grundsatz der Nichtrückwirkung gemäss Übergangsvorschriften in Art. 54 Abs. 1 LugÜ erforderlich ist.