5. Der Schuldner hat die angeforderten notwendigen Unterlagen betreffend seine Vermögens- und Einkommenssituation trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht beigebracht und damit die Feststellung des neuen Vermögens vereitelt, sodass diese unterbleibt. Damit kann die Betreibung fortgesetzt werden wie wenn der Schuldner keinen oder einen unbegründeten Rechtsvorschlag erhoben hätte. Im vorliegenden Fall ist wohl vom Vorliegen eines gewöhnlichen Rechtsvorschlags auszugehen (vgl. Fritzsche/Walder, a.a.O., § 53 Rz. 9, insb. Fn. 16), sodass ein Rechtsöffnungsverfahren einzuleiten wäre. (Bezirksgerichtsgerichtspräsident Appenzell: Urteil E 130/97 vom 26. September 1997)