Er wird behandelt wie ein gewöhnlicher Schuldner, der nie in Konkurs gefallen ist. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die Erhebung des begründeten Rechtsvorschlags bei anschliessender vorsätzlicher Vereitelung der Vermögensfeststellung als rechtsmissbräuchlich betrachtet und ihn rückblickend für nicht beachtlich erklärt.