265a Abs. 4 SchKG die Anfechtung des summarischen Feststellungsentscheides auf bundesrechtlicher Ebene abschliessend behandelt, ist auch kein Platz für ein kantonales Rechtsmittel. Demnach wird der Schuldner, wenn er die Feststellung neuen Vermögens verunmöglicht, im Ergebnis so gestellt, als hätte er keinen begründeten Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 265a Abs. 1 SchKG erhoben. Er wird behandelt wie ein gewöhnlicher Schuldner, der nie in Konkurs gefallen ist.