SchKG vereinbar ist, gemäss welcher der Schuldner innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens einreichen kann. Die genannte Bestimmung setzt offensichtlich voraus, dass neues Vermögen festgestellt worden ist. Ist die Feststellung infolge der Vereitelung durch den Schuldner unterblieben, so fehlt es auch am Anfechtungsobjekt. Es ist für diese Fälle anzunehmen, dass das Rechtsmittel wegfällt. Da Art. 265a Abs. 4