Er hat es mit andern Worten zu ertragen, wie ein gewöhnlicher Schuldner ohne konkursite Vergangenheit behandelt zu werden. Keine Vereitelung trotz Passivität des Schuldners läge aber beispielsweise vor, wenn dem Richter die notwendigen Daten bereits aus anderen Quellen bekannt sind. Fraglich ist, wie diese Auffassung mit der Bestimmung von Art. 265a Abs. 4 SchKG vereinbar ist, gemäss welcher der Schuldner innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens einreichen kann.