265a Abs. 3 SchKG. Die ausschliesslich amtswegige Untersuchung durch den Richter kann, gerade wenn sich der Schuldner gänzlich passiv verhält, nicht in einem summarischen Verfahren durchgeführt werden. Schliesslich ist für viele Fälle zu bezweifeln, dass der Richter ohne Mithilfe des Schuldners überhaupt eine taugliche Feststellung zu machen im Stande wäre, was ebenfalls klar für die Mithilfeobliegenheit des Schuldners spricht. Es gilt insgesamt also festzuhalten, dass den Schuldner die Obliegenheit der Mithilfe bei der Feststellung des neuen Vermögens trifft. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, so hat er die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu tragen.