Dies kann aber nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben. Vielmehr ist anzunehmen, die Feststellung des neuen Vermögens habe gerade aufgrund der im Rahmen der Bewilligung des Rechtsvorschlages ausgebreiteten schuldnerischen Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erfolgen. Zudem widerspräche eine Feststellung des neuen Vermögens allein durch den Richter der in Art. 25 Abs. 2 lit. d SchKG vorgeschriebenen summarischen Natur des Verfahrens für die Feststellung des neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 3