So hat dieser bei der Prüfung für die Bewilligung des Rechtsvorschlages seine Einkommens- und Vermögenslage darzulegen, und ist dort für den Unterlassungsfall die Verweigerung des Rechtsvorschlags vorgesehen. Hätte der Richter das neue Vermögen ohne Mithilfe des Schuldners zu bestimmen, so erwiese sich die Statuierung der genannten Obliegenheit in vielen Fällen mit abgelehntem Rechtsvorschlag als überflüssig. Stellte der Richter nämlich im Rahmen seiner amtlichen Prüfung kein neues Vermögen fest, so würde auf diesem Umweg faktisch der Rechtsvorschlag wieder eingeführt. Dies kann aber nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben.