265a Abs. 3 SchKG könnte vermuten lassen, der Richter habe das neue Vermögen von Amtes wegen festzustellen, es herrsche mit anderen Worten die Instruktionsmaxime. Die Vermutung, der Richter müsse den Sachverhalt auch ohne die Mithilfe des Schuldners abklären, erweist sich jedoch bei genauerem Hinsehen als falsch. Bereits aus dem systematischen Aufbau von Art. 265a SchKG ergibt sich, dass den Schuldner die Obliegenheit der Mithilfe trifft. So hat dieser bei der Prüfung für die Bewilligung des Rechtsvorschlages seine Einkommens- und Vermögenslage darzulegen, und ist dort für den Unterlassungsfall die Verweigerung des Rechtsvorschlags vorgesehen.