Im Vergleich zur gewöhnlichen Betreibung geniesst der Schuldner bei diesem Verfahren den Vorteil, die Passiven von den Aktiven abziehen zu können, und er profitiert von einer grosszügigeren Berechnung des Existenzminimums (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, 3. A., Zürich 1993, § 53 Rz. 14 f.). Beteiligt sich der Schuldner nicht am Verfahren, so stellt sich die Frage, wie der Richter bei der Feststellung des neuen Vermögens vorzugehen hat. Die Formulierung im ersten Satz von Art. 265a Abs. 3