URTEIL97.doc 1 Der Nachweis der Vermögenslosigkeit ist vorliegend nicht einmal im Ansatz geleistet worden, obschon der Schuldner wie gesehen die Möglichkeiten hierzu hatte. Von einer Glaubhaftmachung der Vermögenslosigkeit kann nicht die Rede sein. Bei dieser Sachlage kann der Rechtsvorschlag nicht bewilligt werden. Ersatzweise zu erwägen wäre höchstens, ob die Veranlassung dieses Verfahrens durch den Schuldner bei gleichzeitiger Unterlassung seiner Obliegenheiten als rechtsmissbräuchlich anzusprechen und das Gesuch nicht bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.