Zudem wurde der Schuldner darauf aufmerksam gemacht, dass der Rechtsvorschlag nicht bewilligt werden könne, wenn bis zur Verhandlung vor dem Gerichtspräsidenten von Appenzell der Nachweis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterbleibe bzw. die Vermögenslosigkeit nicht anderweitig nachgewiesen werde. Mit Schreiben vom 4. September 1997 teilte der Schuldner mit, dass er der Aufforderung um Einreichung der genannten Belege nicht Folge leisten könne, da er „nichts von dem“ habe. Auch ein anderweitiger Nachweis der Vermögenslosigkeit unterblieb. Der Schuldner machte aber geltend, er sei Fürsorgeempfänger.