3. a) Der Schuldner wurde mit Schreiben vom 29. August 1997 aufgefordert, innert 10 Tagen alle Beweise einzureichen, die geeignet sind, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erhellen. Namentlich erwähnt waren Bank- und Postcheckkontoauszüge, Lohnausweise, die Steuerveranlagungsverfügung, Lebensversicherungsausweise sowie Belege über Grundeigentum und Wertpapiere. Zudem wurde der Schuldner darauf aufmerksam gemacht, dass der Rechtsvorschlag nicht bewilligt werden könne, wenn bis zur Verhandlung vor dem Gerichtspräsidenten von Appenzell der Nachweis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterbleibe bzw. die Vermögenslosigkeit nicht anderweitig nachgewiesen werde.