Am 27. August 1997 legte das Betreibungsamt Appenzell dem Gerichtspräsidium den Rechtsvorschlag des Schuldners vom 25. August 1997 in der genannten Betreibung zur Bewilligung vor. Nach Ablauf der dem Schuldner eingeräumten Frist zur Beschaffung der Urkunden für den Nachweis des nicht vorhandenen neuen Vermögens wurden die Parteien am 12. September 1997 ordnungsgemäss zur Verhandlung vom 26. September 1997 vorgeladen. Der Schuldner ist nicht erschienen. In Anwendung von Art. 239 Abs. 3 ZPO ist trotzdem zu entscheiden.