{"Signatur": "AI_XX_001", "Spider": "AI_Bericht", "Datum": "1997-01-01", "PDF": {"Datei": "AI_Bericht/AI_XX_001_Gerichtsentscheide-1_1997.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/themen/staat-und-recht/veroeffentlichungen/verwaltungs-und-gerichtsentscheide/ftw-simplelayout-filelistingblock/gerichtsentscheide-1997.pdf/@@download/file/gerichtsentscheide-1997.pdf", "Checksum": "d9b0acb945ff3d5407d398dbe6b354e1"}, "Scrapedate": "2025-10-12", "Num": ["Gerichtsentscheide 1997"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 1997 (publiziert) Gerichtsentscheide 1997"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk 1997 (publié) Gerichtsentscheide 1997"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk 1997 (pubblicato) Gerichtsentscheide 1997"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Sammelwerk "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Sammelwerk "}], "ScrapyJob": "446973/42/1866", "Zeit UTC": "12.10.2025 01:20:54", "Checksum": "45a986040c5cbcf9db2a64e72e531857", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Sammelwerk 1997 (publiziert) Gerichtsentscheide 1997\n\n Veröffentlichte Gerichtsentscheide 1997\n(Auszug aus Geschäftsbericht 1997)\n\nRechtsvorschlag: Feststellung neuen Vermögens nach Art. 265a SchKG\n\n1. Gestützt auf einen Konkursverlustschein liess der Gläubiger beim Betreibungsamt Appenzell einen Zahlungsbefehl gegen den Schuldner (…) ausfertigen. Auf die\nZustellung des Zahlungsbefehls (…) reagierte der Schuldner mit Rechtsvorschlag.\nZur Begründung fügte er an, er sei zu keinem neuen Vermögen gekommen.\nAm 27. August 1997 legte das Betreibungsamt Appenzell dem Gerichtspräsidium\nden Rechtsvorschlag des Schuldners vom 25. August 1997 in der genannten Betreibung zur Bewilligung vor.\nNach Ablauf der dem Schuldner eingeräumten Frist zur Beschaffung der Urkunden\nfür den Nachweis des nicht vorhandenen neuen Vermögens wurden die Parteien am\n12. September 1997 ordnungsgemäss zur Verhandlung vom 26. September 1997\nvorgeladen. Der Schuldner ist nicht erschienen. In Anwendung von Art. 239 Abs. 3\nZPO ist trotzdem zu entscheiden.\n\n2. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem\nRichter des Betreibungsortes vor. Dieser hört die Parteien an und entscheidet endgültig (Art. 265a Abs. 1 SchKG).\nDer Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommensund Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem\nVermögen gekommen ist (Art. 265a Abs. 2 SchKG).\n\n3. a) Der Schuldner wurde mit Schreiben vom 29. August 1997 aufgefordert, innert\n10 Tagen alle Beweise einzureichen, die geeignet sind, seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu erhellen. Namentlich erwähnt waren Bank- und Postcheckkontoauszüge, Lohnausweise, die Steuerveranlagungsverfügung, Lebensversicherungsausweise sowie Belege über Grundeigentum und Wertpapiere. Zudem wurde\nder Schuldner darauf aufmerksam gemacht, dass der Rechtsvorschlag nicht bewilligt\nwerden könne, wenn bis zur Verhandlung vor dem Gerichtspräsidenten von Appenzell der Nachweis über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterbleibe\nbzw. die Vermögenslosigkeit nicht anderweitig nachgewiesen werde.\nMit Schreiben vom 4. September 1997 teilte der Schuldner mit, dass er der Aufforderung um Einreichung der genannten Belege nicht Folge leisten könne, da er „nichts\nvon dem“ habe. Auch ein anderweitiger Nachweis der Vermögenslosigkeit unterblieb.\nDer Schuldner machte aber geltend, er sei Fürsorgeempfänger.\n\nb) Es mag zutreffen, dass der Schuldner keinen Lohnausweis, kein Bank- oder Postcheckkonto, keine Lebensversicherung, kein Grundeigentum und keine Wertpapiere\nbesitzt und deshalb nicht in der Lage war, die entsprechenden Belege einzureichen.\nImmerhin aber dürfte er steuerlich veranlagt sein, sodass er den Steuerausweis hätte\neinreichen können. Nach eigenen Angaben ist er auf die Fürsorge angewiesen. Auch\nvon dieser Stelle wären Urkunden erhältlich zu machen gewesen, welche die Vermögenslage zu belegen geeignet gewesen wären.\n\nURTEIL97.doc 1\nDer Nachweis der Vermögenslosigkeit ist vorliegend nicht einmal im Ansatz geleistet\nworden, obschon der Schuldner wie gesehen die Möglichkeiten hierzu hatte. Von einer Glaubhaftmachung der Vermögenslosigkeit kann nicht die Rede sein. Bei dieser\nSachlage kann der Rechtsvorschlag nicht bewilligt werden.\nErsatzweise zu erwägen wäre höchstens, ob die Veranlassung dieses Verfahrens\ndurch den Schuldner bei gleichzeitiger Unterlassung seiner Obliegenheiten als\nrechtsmissbräuchlich anzusprechen und das Gesuch nicht bereits aus diesem Grund\nabzuweisen ist.\n\n"}