Dies drängt sich im Sinn der teleologischen Auslegung um so mehr auf, als die zu regelnden Konstellationen in Art. 113 Abs. 3 StG und in Art. 114 StG einander sehr ähnlich sind. Beide Male wird ein Steuerbetrag korrigiert, sei es zugunsten des Staats, sei es zugunsten der steuerpflichtigen Person. Und beide Male geht es darum, der Partei den ökonomischen Nutzen wieder abzuschöpfen, den sie aus der unrichtigen Bezahlung gezogen hat. Der Zins auf der Differenz der Beträge ist das wirtschaftliche Entgelt dafür, dass die Gegenpartei während einer bestimmten Dauer auf ihr eigentlich zustehende Mittel verzichten musste. ...