Daraus ist zu schliessen, dass der Gesetzgeber in Art. 114 StG das Fehlen einer Zinspflicht statuiert hätte, wenn er die dortige Regelung wie Art. 10 GStV als lex specialis hätte ausgestalten wollen. So ist davon auszugehen, dass für Art. 114 StG die gleiche Regelung wie in Art. 113 Abs. 3 StG Anwendung finden sollte, die Zinspflicht aber nicht mehr ausdrücklich erwähnt wurde. Es liegt kein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor, sondern es ist ein Analogieschluss zu ziehen.