Einsiedeln 1947, S. 89: „Als Sanktion für den Mangel des Suspensiveffekts [bei Einlegung eines Rechtsmittels; Anm.], der unserer hier zu betrachtenden Bereicherungsfigur zugrundeliegt, bleibt damit einzig der Verfall [die Fälligkeit; Anm.] der Verzugszinsen vom gleichen Datum an wie für die säumigen Zahlungen, dies aber wohl nur für den Betrag, der durch den Entscheid [der Rechtsmittelinstanz; Anm.] als geschuldet erklärt wird.“). Im übrigen steht eine solche Lösung im Einklang mit der Bezugspraxis beispielsweise im Kanton St. Gallen und im Kanton Zürich. ...