5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass über das Schicksal der verbleibenden landwirtschaftlichen Grundstücke aufgrund des bestehenden Pachtvertrages zuwenig Klarheit besteht. Da sich bezüglich der Entlassung eines Grundstücks aus dem BGBB durch Abparzellierung eine gewisse Zurückhaltung aufdrängt, ist dem Gesuch um Abparzellierung nicht stattzugeben. Daran darf nach obigen Erwägungen auch das vom Beschwerdeführer mit diesem Verfahren angestrebte Ziel, nämlich die Aufhebung der Belastungsgrenze nach Art. 73 BGBB für die abparzellierten Gebäude, nichts ändern. (Entscheid KSB 2/95 vom 17. Juli 1995; bestätigt durch BGE 5A.12/1995 vom 25. März 1996)