Nach Angaben des Beschwerdeführers ist es Ziel dieses Verfahrens, durch die Abparzellierung der Gebäude diese frei belehnbar zu machen. Genau dies ist aber nicht im Sinne dieses Gesetzes, das unter anderem die übermässige Belastung landwirtschaftlicher Grundstücke grundsätzlich verhindern will. Vielmehr ist in einer solchen Absicht, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, eine Umgehung von Art. 73 BGBB zu sehen. Aufgrund dieser Erwägungen darf die Möglichkeit der freien Belehnbarkeit von Gebäuden keinesfalls als Grund für die Abparzellierung von Gebäuden dienen, sondern ist lediglich Konsequenz einer solchen.