4. Nach Art. 73 BGBB dürfen landwirtschaftliche Grundstücke nur bis zur Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden. Die Belastungsgrenze entspricht dem um 35 Prozent erhöhten Ertragswert. Als Grundstück gilt dabei die immobiliarsachenrechtliche Einheit gemäss Art. 655 ZGB. Die Belastungsgrenze ist eine strukturpoltische Massnahme, mit welcher das Verfassungsziel eines gesunden Bauernstandes gemäss Art. 31bis Abs. 3 lit. b BV erreicht werden soll. Der Überschuldung soll dadurch entgegengewirkt werden, dass landwirtschaftliche Grundstücke nur in einem bestimmten Verhältnis zum Ertragswert belastet werden dürfen (Botschaft zum BGBB in BBl 1988 III 1046).