c. Aus obigen Erwägungen ergibt sich, dass kein „theoretischer“ Anspruch auf Abparzellierung besteht. Vielmehr kann die Abparzellierung als Ausnahme des grundsätzlichen Abparzellierungsverbots nur nach einer eingehenden Prüfung der konkreten Umstände bewilligt werden, sofern die entsprechenden Ausnahmegründe vorliegen.