Nach der weiterhin aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum LEG muss Klarheit über die künftige Verwendung der Gebäude herrschen, wobei sich auch mit Rücksicht auf die Raumplanung Zurückhaltung bei der Entlassung aufdrängt (Bandli, a.a.O., Art. 60 N 7 mit Hinweisen). Die Abparzellierung und nichtlandwirtschaftliche Nutzung ursprünglich landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen darf nur bewilligt werden, wenn auch über das Schicksal der verbleibenden landwirtschaftlichen Grundstücke Klarheit besteht und zugleich feststeht, dass das geplante Vorgehen keine Gesuche für Neubauten hervorrufen wird (Bandli, a.a.O., Art. 60 N 8).