Aus der Sicht des bäuerlichen Bodenrechts können diese Bauten und Anlagen abparzelliert und aus seinem Geltungsbereich entlassen werden. Der Entscheid ist aber folgenschwer; eine umfassende Beurteilung im Einzelfall darf nicht unterbleiben (Bandli, a.a.O., Art. 60 N 6). Gefordert ist dabei immer eine objektive Betrachtungsweise, welche sich losgelöst von der momentanen Situation an den Bedürfnissen eines normalen Familienbetriebes zu orientieren hat.