Deshalb könne nicht mehr von einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft gesprochen werden und der Beschwerdeführer habe einen Rechtsanspruch auf Abparzellierung gestützt auf Art. 60 lit. a BGBB. b. Durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft tritt der Fall von nicht mehr benötigten ursprünglich landwirtschaftlich gebrauchten Wohn- und Ökonomiegebäuden recht häufig auf. Es entsteht dadurch „leeres“ Gebäudevolumen im Landwirtschaftsgebiet. Oft sind landwirtschaftliche Gewerbe derart mit Wohn- und Ökonomiegebäuden ausgestattet, dass ein erhebliches Mehr an Boden bewirtschaftet werden kann, ohne dass neue Bauten und Anlagen notwendig werden.