a. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, eine landwirtschaftliche Nutzung der Gebäulichkeiten auf der Liegenschaft R. bestehe seit über 15 Jahren nicht mehr. Die Liegenschaft sei seit 1970 teilweise, seit 1979 voll verpachtet worden. Das Wohnhaus sei in dieser Zeit nicht mehr vom bewirtschaftenden Landwirt, sondern vom Vater des Beschwerdeführers bewohnt worden. Seit 1989 würden auch die Scheunen mit Ausnahme des Weidstalls nicht mehr landwirtschaftlich genutzt. Deshalb könne nicht mehr von einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft gesprochen werden und der Beschwerdeführer habe einen Rechtsanspruch auf Abparzellierung gestützt auf Art.