a BGBB bewilligt die kantonale Bewilligungsbehörde Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einen Teil innerhalb und einen Teil ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufgeteilt wird. Solche Ausnahmebestimmungen sind nach bundesgerichtlicher Praxis nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen des gesetzlichen Verbots und ihrem gesetzlichen Zusammenhang auszulegen und anzuwenden.