3. Für landwirtschaftliche Liegenschaften besteht nach Art. 58 BGBB ein Realtei- lungs- und Zerstückelungsverbot. Landwirtschaftliche Liegenschaften dürfen insbesondere nicht in Teilstücke unter 25a aufgeteilt werden (Abs. 2). Nach Art. 60 lit. a BGBB bewilligt die kantonale Bewilligungsbehörde Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe oder Grundstück in einen Teil innerhalb und einen Teil ausserhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufgeteilt wird.