Als landwirtschaftlich gilt gemäss Art. 6 Abs. 1 BGBB ein Grundstück, das für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist. Angeknüpft wird am Grundstückbegriff nach Art. 655 ZGB. Er umfasst in erster Linie Liegenschaften, mithin Teile der Bodenfläche mit hinreichend bestimmten Grenzen, welche zudem zur landwirtschaftlichen Nutzung mit herkömmlichen Bewirtschaftungsformen geeignet sein müssen (Bandli, a.a.O., Art. 2 N 4). ...