2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBB gilt dieses Gesetz für einzelne oder zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörende landwirtschaftliche Grundstücke, die ausserhalb einer Bauzone im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung liegen und für welche die landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist. Das Bundesgesetz über die Raumplanung umschreibt im Nutzungsplan nach Art. 14 ff. die zugelassene Nutzung. Wo eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig ist, gelten entsprechend die Regeln des BGBB (Bandli, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, Art. 2 N 1). Als landwirtschaftlich gilt gemäss Art. 6 Abs. 1 BGBB ein Grundstück, das für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist.