1. Die auf dem Beschluss der Bodenrechtskommission angegebene Rechtsmittelfrist von 20 Tagen beruht auf Art. 11 des kantonalen Einführungsgesetzes zum BGBB (EG BGBB). Die bundesrechtliche Frist für die Beschwerde an die kantonale Beschwerdebehörde gemäss Art. 88 Abs. 1 BGBB beträgt aber 30 Tage. Aufgrund der derogativen Kraft von Bundesrecht gemäss Art. 2 ÜbBest. BV ist die bundesrechtliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen anzuwenden, die kürzere kantonale Rechtsmittelfrist von 20 Tagen gemäss Art. 11 EG BGBB ist demgemäss unbeachtlich. ...