Zu bemerken bleibt, dass die Klägerin ohnehin sämtliche Ansprüche nach Art. 337d OR verwirkt hat, da sie ihre Ansprüche unbestrittenermassen nicht innert 30 Tagen seit Nichtantritt durch Klage oder Betreibung geltend gemacht hat (Art. 337d Abs. 4): Nichtantritt der Stelle war am 1./2. Januar 1996, Datum der Klageeinleitung der 5./8. Februar 1996. 6. Zusammenfassend kann die Klägerin somit gegenüber dem Beklagten vorliegend keinerlei Kosten geltend machen, und ihre Klage ist vollumfänglich abzuweisen. Dementsprechend ist die Berufung zu schützen und das vorinstanzliche Urteil E 25/96 aufzuheben.