O., N 1 zu Art. 337b OR; so wohl auch Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 4 zu Art. 337d OR). Vom Arbeitgeber wurden lediglich übliche Kosten für die Suche nach einem Nachfolger geltend gemacht, welche nach diesem Titel nicht ersatzpflichtig sind. Somit müsste der Beklagte selbst bei ungerechtfertigtem Nichtantritt der Stelle keinerlei Schadenersatz bezahlen.