5. Tritt nämlich ein Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an, so hat der Arbeitgeber gemäss Art. 337d OR zwar grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens. Der Richter kann die Entschädigung jedoch nach seinem Ermessen herabsetzen, falls dem Arbeitgeber kein oder ein geringerer Schaden erwachsen ist, als obiger Entschädigung entspricht. Bei der Pauschalierung auf einen Viertel Monatslohn handelt es sich nicht um eine Konventionalstrafe, sondern lediglich um eine Umkehr der Beweislast bezüglich des Schadens des Arbeitgebers.