Da die Klägerin ihm im obigen Schreiben mitgeteilt hatte, sie habe einen neuen Mitarbeiter gefunden, also seine Stelle anderweitig besetzt, gab es für ihn keinen Grund mehr, am 1. Januar 1996 zur Arbeit zu erscheinen. Jedenfalls konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass er mit seinem Nichterscheinen zustimme, die durch sie geltend gemachten Kosten zu übernehmen, da diese Kosten dem Beklagten selbst bei ungerechtfertigtem Nichtantritt der Arbeitsstelle gemäss Art. 337d OR (Vertragsbruch) nicht belastet werden dürften.