Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stellt jedoch das Nichterscheinen des Beklagten am Arbeitsplatz am 1. Januar 1996 kein Akzept der Offerte der Klägerin vom 22. November 1995 und mithin sein Einverständnis bezüglich Übernahme von Kosten dar. Da die Klägerin ihm im obigen Schreiben mitgeteilt hatte, sie habe einen neuen Mitarbeiter gefunden, also seine Stelle anderweitig besetzt, gab es für ihn keinen Grund mehr, am 1. Januar 1996 zur Arbeit zu erscheinen.