4. Zu prüfen ist dabei zuerst das Zustandekommen einer allfälligen Vertragsaufhebung durch Übereinkunft gemäss Art. 115 OR. Das Schreiben des Beklagten vom 29. September 1995 stellt unbestrittenermassen eine Offerte dar, falls es keine Kündigung sein kann. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Antwortschreiben der Klägerin vom 22. November 1995 nicht als Akzept, sondern als neue Offerte zu verstehen ist, da darin die Kostenfrage als wesentlicher Vertragspunkt neu aufgeworfen wurde. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen.